§ 46 ff. ZPO. - Unentgeltliche Prozessführung. Voraussetzung für das Eintreten auf ein neues Gesuch ist, dass der Antragsteller wesentlich veränderte Verhältnisse seit der Abweisung des ersten Gesuches geltend machen kann.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 Der ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab- weisende Entscheid entbehrt grundsätzlich der materiellen Rechtskraft. Das Ge- such kann in veränderter Form neu gestellt werden (vgl. Bühler/Edelmann/Kil- ler, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau, Frankfurt a. M., Salzburg 1998, N 7 zu § 129 ZPO). Vo-raussetzung für das Eintreten auf ein neues Gesuch ist indes, dass der Antragsteller wesentlich veränderte Verhältnis- se seit der Abweisung des ersten Gesuches geltend machen kann. Andernfalls hätte es eine trölerisch prozessierende Partei in der Hand, durch Einreichung immer neuer Armenrechtsgesuche und Ergreifung aller möglichen Rechtsmittel gegen die Abweisung derselben einen Prozess endlos in die Länge zu ziehen. Insofern kommt dem das Begehren abweisenden Entscheid «eine gewisse Rechtskraft zu» (Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zi- vilprozess-ordnung vom 18. Dezember 1984, Aarau 1990, S. 161 mit Hinweisen; ZR 58 Nr. 85). Der Gesuchsteller behauptet zwar, es hätten sich inzwischen «we- sentliche Sachen geändert», weshalb er ein neues Gesuch einreiche. Er legt aber nicht ansatzweise dar, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seit dem Entscheid vom 14. August 2006 wesentlich zu seinen Ungunsten verändert hätten. Der Gesuchsteller bezweckt mit seinem neuen Gesuch offensichtlich einzig, die im ersten Verfahren versäumten Prozesshandlungen nachholen zu können. Dies verdient keinen Rechtsschutz. Auf das Gesuch kann daher nicht eingetreten werden. Vorsitzender der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts,
19. September 2006 199
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chen keine anderen Argumente zu entnehmen sind, als von ihr bereits in
der Klageantwort vorgebracht wurden. Die Beschwerdeführerin war daher
nicht verpflichtet, die für den Prozess vor Kantonsgericht nicht entscheiden-
den Urteile einzureichen. Dementsprechend kann ihr auch kein klarer Ver-
stoss gegen Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) angelastet werden. Eben-
so wenig kann ihr daher vorgeworfen werden, sie habe die Entscheide im
Prozess zu spät eingereicht und damit unnötige Kosten verursacht. Dem-
nach rechtfertigt es sich entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts nicht,
vom Grundsatz abzuweichen, wonach der Beschwerdegegner als unterlie-
gende Partei die Verfahrenskosten zu tragen und die obsiegende Beschwer-
deführerin angemessen zu entschädigen hat.
Justizkommission, 13. Juni 2006
§ 46 ff. ZPO. - Unentgeltliche Prozessführung. Voraussetzung für das Eintreten
auf ein neues Gesuch ist, dass der Antragsteller wesentlich veränderte
Verhältnisse seit der Abweisung des ersten Gesuches geltend machen kann.
Aus den Erwägungen:
5. Der ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
weisende Entscheid entbehrt grundsätzlich der materiellen Rechtskraft. Das Ge-
such kann in veränderter Form neu gestellt werden (vgl. Bühler/Edelmann/Kil-
ler, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau, Frankfurt a.
M., Salzburg 1998, N 7 zu § 129 ZPO). Vo-raussetzung für das Eintreten auf ein
neues Gesuch ist indes, dass der Antragsteller wesentlich veränderte Verhältnis-
se seit der Abweisung des ersten Gesuches geltend machen kann. Andernfalls
hätte es eine trölerisch prozessierende Partei in der Hand, durch Einreichung
immer neuer Armenrechtsgesuche und Ergreifung aller möglichen Rechtsmittel
gegen die Abweisung derselben einen Prozess endlos in die Länge zu ziehen.
Insofern kommt dem das Begehren abweisenden Entscheid «eine gewisse
Rechtskraft zu» (Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zi-
vilprozess-ordnung vom 18. Dezember 1984, Aarau 1990, S. 161 mit Hinweisen;
ZR 58 Nr. 85). Der Gesuchsteller behauptet zwar, es hätten sich inzwischen «we-
sentliche Sachen geändert», weshalb er ein neues Gesuch einreiche.
Er legt aber nicht ansatzweise dar, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seit
dem Entscheid vom 14. August 2006 wesentlich zu seinen Ungunsten verändert
hätten. Der Gesuchsteller bezweckt mit seinem neuen Gesuch
offensichtlich einzig, die im ersten Verfahren versäumten Prozesshandlungen
nachholen zu können. Dies verdient keinen Rechtsschutz. Auf das
Gesuch kann daher nicht eingetreten werden.
Vorsitzender der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts,
19. September 2006
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